Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gaßner & Manz GmbH – Sicherheitstechnik
Pfaffing 33
5760 Saalfelden
FN: 294316v
UID: ATU63471424

Stand: Jänner 2024

1.     Geltung

1.1.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen uns, der Gaßner & Manz GmbH – Sicherheitstechnik (im Folgenden: Auftragnehmer), und natürlichen sowie juristischen Personen (im Folgenden: Auftraggeber), sowohl für das gegenständliche Rechtsgeschäft als auch – gegenüber unternehmerischen Auftraggebern – für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung dieser AGB, welche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird und auf unserer Website abrufbar ist.

1.2.      Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.3.      Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Auftraggebern schriftlichen – Zustimmung.

1.4.      Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2.     Angebote, Vertragsabschluss und Zeichnungsbefugnis

2.1.      Unsere Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge und sonstige Verkaufsunterlagen sind freibleibend und unverbindlich.

2.2.      Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, den Auftragnehmer rechtsverbindlich zu verpflichten.

2.3.      Zeichnungsbefugt sind unsererseits die auch im Firmenbuch ersichtlichen Geschäftsführer, Mst. Peter Gaßner und Ing. Wolfgang Manz, MAS.

2.4.      Von uns übermittelte Auftragsbestätigungen sind sofort nach Erhalt zu prüfen. Ohne schriftlichen Einspruch innerhalb von 3 Tagen gelten die angeführten Bedingungen sowie die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen als vollinhaltlich angenommen. Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung geringfügig oder in Nebenpunkten vom Auftrag abweicht.

 

3.     Preise, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

3.1.      Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer, ab Lager bzw. Werk. Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme sowie notwendige behördliche Auflagen oder Dokumentationen werden gesondert verrechnet.

3.2.      Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung wie folgt:

·                50 % Anzahlung bei Auftragserteilung

·                40 % bei Beginn der Montagearbeiten

·                10 % nach Fertigstellung und Rechnungslegung

3.3.      Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Auftraggebern schriftlichen – Vereinbarung.

3.4.      Gegenüber Unternehmern als Auftraggeber sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4%.

3.5.      Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

3.6.      Kommt der unternehmerische Auftraggeber im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Auftraggeber einzustellen.

3.7.      Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

3.8.      Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Auftraggeber steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

3.9.      Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

3.10.    Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von 40,00€ soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

 

4.     Bonitätsprüfung

Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

 

5.     Beigestellte Ware

5.1.      Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber einen Zuschlag von 15% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

5.2.      Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5.3.      Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

 

6.     Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1.      Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2.      Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

6.3.      Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Angaben vom Auftraggeber nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.4.      Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Auftraggeber darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Auftraggeber aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

6.5.      Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizustellen.

6.6.      Der Auftraggeber hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.7.      Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Unsere Leistung gilt in diesem Fall nicht als mangelhaft.

 

7.     Pflichten des Betreibers – CCTV Anlagen (Closed Circle Television) zur Videoüberwachung
OVE-Richtlinie R 9:2012

7.1.      Allgemeines:
Um eine dauerhafte, einwandfreie Funktion der Überwachungsanlage sicherzustellen, ist die Mitwirkung des Betreibers unerlässlich.
In der Folge werden die Punkte, welche im Verantwortungsbereich des Betreibers liegen, aufgelistet.

7.2.      Übernahme:
Im Zuge der Übernahme der CCTV-Überwachungsanlage werden dem Betreiber Unterlagen zur Aufbewahrung und Erfüllung der Wartungsarbeiten übergeben. Diese sind im wesentlichen Anlagenbeschreibungen, Vereinbarungen über erforderliche Steighilfen und sonstige technische Hilfsmittel, Referenzbilder, Schlüssel (samt Sicherungsschein), Codes, Protokollbuch u. dgl. Diese Unterlagen sind gesichert aufzubewahren und bei Störungs- oder Wartungseinsätzen dem Techniker zu übergeben.

Im Protokollbuch sind vom Betreiber Abschaltungen, Störungen und Änderungen entsprechend zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit).

Alle rechtlichen Bestimmungen aus dem DSGVO, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind vom Betreiber einzuhalten. Videoüberwachte Bereiche sind zu kennzeichnen.

7.3.      Schulung:
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle befugten Personen in vorgegebenen Intervallen hinsichtlich Bedienung der CCTV-Überwachungsanlage geschult werden. Diese Schulungen sind im Protokollbuch einzutragen.

7.4.      Funktionskontrolle:
Um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten, ist monatlich ein Funktionstest durchzuführen. Es muss gewährleistet werden, dass jedes Ereignis in regelmäßigen zeitlichen Abständen zur Auslösung kommt. Auf die Anmeldung der Funktionskontrolle bei den hilfeleistenden Stellen gemäß Anlagenkonzept ist zu achten.
Die Verbindung zu hilfeleistenden Stellen ist zu prüfen, ebenso die Alarmorganisation vor Ort.
Alle Elemente der CCTV-Überwachungsanlage müssen im Rahmen der monatlichen Funktionskontrolle einer optischen Kontrolle unterzogen werden. Die im Rahmen der Funktionskontrolle aufgezeichneten Alarmbilder sind mit den Referenzbildern der Erstinstallation oder der letzten dokumentieren Änderung zu vergleichen.
Die Durchführung der Funktionskontrolle sowie allfällige Anmerkungen über den Zustand der Videoüberwachungsanlage sind im Protokollbuch festzuhalten.

7.5.      Änderungen:
Bei allen geplanten Änderungen am überwachten Objekt (bauliche Maßnahmen, Änderungen der Einrichtung, Aufstellung von Pflanzen, Anschaffung von Haustieren, Änderungen an der IT-Struktur, udgl) ist auf die einwandfreie Funktion zu achten. Gegebenenfalls ist der Errichter der Videoüberwachungsanlage zu kontaktieren.

7.6.      Instandhaltung:
Die Instandhaltung der CCTV-Überwachungsanlage soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.

Das beinhaltet im Besonderen:
- Regelmäßige Änderung der Kennwörter
- Stammdatenänderungen und deren aktuelle Sicherung,
- Überprüfung der im Anlagenkonzept definierten Datensicherung (Ausfallsicherheit),
- Sofortige Meldung von Störungen an den Anlagenerrichter,
- Regelmäßige Durchführung einer Wartung durch eine befugte Firma
- Aktualisierung der Verbindungseinstellungen zu hilfeleistenden Stellen.

 

8.     Pflichten des Betreibers von Alarmanlagen mit Zutrittskontrollsystemen und Alarmanlagen
OVE-Richtlinie R 10:2016 sowie R2 + AC:2017

8.1.      Allgemeines:
Um eine dauerhafte, einwandfreie Funktion der Zutrittskontrollanlage zu gewährleisten ist die Mitwirkung des Betreibers unerlässlich.
In der Folge werden die Punkte, die im Verantwortungsbereich des Betreibers liegen, aufgelistet.

8.2.      Übernahme:
Im Zuge der Übernahme der Zutrittskontrollanlage werden dem Betreiber Unterlagen zur Aufbewahrung und Erfüllung der Wartungsarbeiten übergeben. Diese sind im Wesentlichen: Anlagenbeschreibungen, Vereinbarung über erforderliche Steighilfen und sonstige technische Hilfsmittel, Schlüssel (samt Sicherungskarte), Codes, Protokollbuch u. dgl. Diese Unterlagen sind gesichert aufzubewahren und bei Störungs- oder Wartungseinsätzen dem Techniker zu übergeben.
Im Protokollbuch sind vom Betreiber Abschaltungen, Störungen und Änderungen an Anlagenteilen entsprechend zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit).

8.3.      Schulung:
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle mit der Administration befassten Personen laufend hinsichtlich Bedienung der Zutrittskontrollanlage und Alarmanlage geschult werden. Diese Schulungen sind im Protokollbuch einzutragen.

8.4.      Funktionskontrolle:
Um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten, ist monatlich ein Ereignistest durchzuführen. Auf die Anmeldung der Funktionskontrolle bei den hilfeleistenden Stellen gemäß Anlagenkonzept ist zu achten.
Die Verbindung zur hilfeleistenden Stelle ist zu prüfen, ebenso die Alarmorganisation vor Ort.
Alle Elemente der Zutrittskontrollanlage müssen im Rahmen der monatlichen Funktionskontrolle einer optischen Kontrolle unterzogen werden. Die Durchführung der Funktionskontrolle sowie allfällige Anmerkungen über den Zustand der Zutrittskontrollanlage sind im Protokollbuch festzuhalten. Primärbatterien sind in regelmäßigen Abstand laut Herstellerangeben auszutauschen. Akkumulatoren sind spätestens nach zwei Betriebsjahren auszutauschen.

8.5.      Änderungen:
Bei allen geplanten Änderungen am gesicherten Objekt (bauliche Maßnahmen, Änderung der Einrichtung, Raumnutzung, der IT-Struktur u. dgl.) ist auf die einwandfreie Funktion zu achten. Gegebenenfalls ist der Errichter der Zutrittskontrollanlage zu kontaktieren.

8.6.      Instandhaltung:
Die Instandhaltung der Zutrittskontrollanlage soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.

Das beinhaltet im Besonderen:
- regelmäßige Änderungen der Kennwärter und Scharfschaltecodes
- Stammdatenänderung und deren aktuelle Sicherung,
- sofortige Meldung von Störungen an den Anlagenerrichter,
- regelmäßige Durchführung einer Wartung – einzelne Punkte können auch im Rahmen eines Wartungsvertrages einer gemäß Gewerbeordnung befugten Errichterfirma übertragen werden.

 

9.     Leistungsausführung

9.1.      Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

9.2.      Dem unternehmerischen Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

9.3.      Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9.4.      Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Auftraggeber deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Auftraggeber die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Anlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Auftraggeber verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Entgelt für die hierfür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.

 

10.   Leistungsfristen und Termine

10.1.    Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

10.2.    Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch, dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände, verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

10.3.    Unternehmerischen Auftraggebern gegenüber sind Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

10.4.    Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Auftraggebern mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

11.   Gefahrtragung und Versand

Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur bzw. mit Bereitstellung am vereinbarten Erfüllungsort auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

Der vereinbarte Versand von Schlüsseln darf durch uns am normalen Postweg ohne Versicherung erfolgen.

 

12.   Warenrücksendungen

Eine Warenrücksendung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Lieferschein- oder Rechnungsnummer sind Rücksendungen beizuschließen. Die Rücksendung muss entweder an unsere Firmenanschrift oder an eine andere von uns schriftlich mitgeteilte Adresse erfolgen. Rücksendungen sind auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

 

13.   Annahmeverzug

Gerät der Auftraggeber länger als 2 Wochen in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Lagerkosten werden mit pauschal € 50,00 pro Tag verrechnet. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

14.   Eigentumsvorbehalt

14.1.    Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14.2.    Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Auftraggebers bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.3.    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Auftraggeber dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.4.    Der Auftraggeber hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.5.    Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Auftraggeber zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.6.    Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber.

14.7.    In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.8.    Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Auftraggebern freihändig und bestmöglich verwerten.

 

15.   Schlüssel, Zylinder und Nachfertigungen

15.1.    Bei Schlüsseln, die aufgrund von durch den Auftraggeber beigestellten Mustern oder Maßangaben gefertigt werden, übernehmen wir keine Gewähr für vollständige Kompatibilität oder Sperrfunktionalität. Es gilt lediglich unser sorgfältiges Bemühen. Eine Haftung für daraus entstehende Einschränkungen ist – vorbehaltlich groben Verschuldens – ausgeschlossen.

15.2.    Es kann vorkommen, dass beim jeweiligen Anlagenhersteller bestellte Schlüssel nicht sperren. Gründe dafür können sein, dass Zylinder stark abgenutzt sind oder Änderungen in den Toleranzen. Wir übernehmen keine Garantie, dass richtig bestellte Schlüssel voll funktionsfähig sind.

15.3.    Übermittelte Schließpläne sind sofort nach Erhalt auf Richtigkeit der Sperreigenschaften und Stückzahlen zu prüfen. Ohne schriftlichen Einspruch innerhalb von 3 Tagen gelten Schließpläne als abgenommen.

 

16.   Leistungsumfang und Sicherheitstechnik

Die gelieferten sicherheitstechnischen Systeme bieten ausschließlich jene Funktionen, die gemäß Bedienungsanleitung, Herstellerangaben, technischer Normen oder getroffener Vereinbarungen zu erwarten sind.

 

17.   Unser geistiges Eigentum

17.1.    Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

17.2.    Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

17.3.    Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

18.   Gewährleistung

18.1.    Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ein Jahr ab Übergabe.

18.2.    Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

18.3.    Mit dem Tag, an welchem dem Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Auftraggebers als in seine Verfügungsmacht übernommen.

18.4.    Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der unternehmerische Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

18.5.    Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behauptenden Mangels dar.

18.6.    Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.

18.7.    Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

18.8.    Der unternehmerische Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

18.9.    Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Auftraggeber bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

18.10.  Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zur Anlage für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen in angemessener Frist zu gewähren.

18.11.  Eine etwaige Nutzung oder Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.

18.12.  Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

18.13.  Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Auftraggeber an uns zu retournieren.

18.14.  Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Auftraggeber.

18.15.  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18.16.  Wird durch den Auftragnehmer selbst eine Mängelbehebung vorgenommen, kommt der Auftraggeber nur für die Kosten auf, wenn der Auftragnehmer vorab der Vorgehensweise schriftlich zugestimmt hat.

 

19.   Haftung

Wir haften ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Betriebsunterbrechung oder Drittschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf die Höhe des Vertragswertes begrenzt. Die Inanspruchnahme eigener Versicherungen durch den Auftraggeber hat Vorrang.

 

20.   Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in 5760 Saalfelden. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 5700 Zell am See zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

21.   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.